Vereinsstatuten

Förderverein Angehörigenpflege Schweiz (FAS)
Förderverein Angehörigenpflege Schweiz, c/o Claudia Schade Schwirrenmattweg 15, 5034 Suhr
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen „Förderverein Angehörigenpflege Schweiz“ FAS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB auf unbestimmte Dauer und mit Sitz in Suhr.
Art. 2 – Zweck
Der Verein hat zum Ziel, pflegende und betreuende Angehörige zu unterstützen. Zu deren Anstellung bei nicht gewinnorientierten Organisationen mandatiert der Förderverein Angehörigenpflege Schweiz die Firma Ancura AG als ausführendes Organ. Dies mit dem Ziel, die öffentliche Hand möglichst von den Restkosten im ambulanten Pflegebereich zu befreien. Hierzu kann der Verein unter anderem:
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Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen für pflegende Angehörige unterstützen oder selbst durchführen.
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Projekte zur finanziellen Entlastung von Gemeinden und Kantonen, mit dem Ziel, die Restfinanzierungskosten schrittweise zu senken und schlussendlich komplett zu verzichten.
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Sicherstellung und Weiterentwicklung der Weiterbildungsangebote für pflegende Angehörige.
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Zur Prävention von Überforderung und Überlastung pflegender Angehöriger.
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Der Verein pflegt dabei eine enge Zusammenarbeit und einen engen Austausch mit Spitexorganisationen, die über einen öffentlichen Leistungsauftrag verfügen.
Der Verein ist politisch unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 – Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über:
a) Mitgliederbeiträge, welche jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt werden;
b) Spenden und Zuwendungen jeglicher Art;
c) Subventionen und/oder Unterstützungsbeiträge;
d) Erlöse aus Veranstaltungen und/oder Projekten.
Art. 4 – Mitglieder und Mitgliedschaft
Mitglieder können Gemeinden, Kantone (Gesundheitsdirektion), Spitexorganisationen sowie Anbieter von Weiterbildungsangeboten für pflegende und betreuende Angehörige sein.
Ebenso können Personen oder Körperschaften (zum Beispiel Gemeinden und Spitexorganisationen) sein, die den Vereinszweck unterstützen möchten, Mitglied werden.
Aufnahmegesuche sind an den/die Präsident:In zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Aufnahmegesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten direkte, vom Verein erarbeitete Informationen rund um die Angehörigenbetreuung sowie Zugang zu den vom Verein angebotenen Beratungsleistungen. Sie werden zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen (Roundtable etc.) eingeladen.
Neben der Ancura AG soll keine andere juristische Person oder Personengesellschaft mit gleichem Zweck wie die Ancura AG Mitglied des Vereins werden, solange die Ancura AG die Zielsetzungen des Fördervereins erfüllt. Vorzugsweise ist das Präsidium des Vereins Ancura ist im Verwaltungsrat der Ancura AG vertreten, um die Interessen des Vereins zu wahren.
Art. 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 6 – Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich und eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung an den/die Präsident:In gerichtet werden.
Vereinsmitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder den Mitgliederbeitrag nicht innert angemessener Frist bezahlt.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen Rekurs an die Vereinsversammlung erhoben werden.
Art. 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- der Finanzausschuss.
Art. 8 – Die Vereinsversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils jährlich im 2. Quartal statt.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand selbstständig oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der aktiven Mitglieder einberufen werden.
Die Mitglieder des Vereins werden jeweils vier Wochen der Vereinsversammlung auf schriftlichem Wege unter Beilage der Traktandenliste vom Vorstand zur Vereinsversammlung eingeladen.
Beschlüsse der Vereinsversammlung können auch auf schriftlichem Wege durch Unter-schrift aller aktiven Mitglieder gefasst werden, sofern kein aktives Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren;
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Festlegung und Änderung der Statuten;
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
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Entlastung des Vorstands und der Rechnungsrevisoren;
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Beschluss über das Jahresbudget;
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
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Behandlung der Ausschlussrekurse;
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Auflösung des Vereins.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Sofern diese Statuten keine andere Regelung vorsehen, werden Beschlüsse der Vereinsversammlung mit dem einfachen Mehr der vertretenen aktiven Mitglieder gefällt. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Art. 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er konstituiert sich selbst und bestimmt einen/eine Präsident:In.
Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von zwei (2) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorzugsweise besteht der Vorstand aus folgender Vertretung:
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einem Vertreter eines Spitexverbands;
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einem Vertreter einer kantonale Gesundheitsdirektion;
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einem Vertreter eines Gemeindevorstands;
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einem Vertreter eines Entlastungsdienstes;
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einem Vertreter des SRK, Departement Bildung;
Die Ancura AG kann in Vorstandssitzungen eingeladen werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt, wird den Mitgliedern des Vorstands ein Sitzungsgeld ausbezahlt. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 10 – Der Finanzausschuss
Sofern keine Revisionsstelle bestellt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, wählt die Vereinsversammlung jährlich einen oder mehrere Mitglieder des Vereins in den Finanzausschuss.
Der Finanzausschuss kontrolliert die Buchführung und führt mindestens einmal im Jahr eine Kontrolle der Finanzen durch.
Art. 11 – Unterschrift
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten die Zeichnungsberechtigung der Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Verein wird durch Unterschrift des/der Präsident:In zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet.
Art. 12 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
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den Mitgliederbeiträgen von aktiven und passiven Mitgliedern;
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Spenden und Gönnerbeiträgen;
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Subventionen oder Unterstützungsbeiträgen; sowie
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Erlösen aus Veranstaltungen oder Projekten.
Art. 13 – Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 – Statutenänderung
Sofern hierin nichts anderes geregelt ist, können die vorliegenden Statuten abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder an der Vereinsversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 15 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer drei Viertel Mehrheit aller aktiven Mitglieder​​ beschlossen werden, sofern drei Viertel aller aktiven Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 16 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. August 2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.